Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen Stefan Zorn Metallbau GmbH

1. Anwendung

Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Projektierungen unterliegen allein diesen Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers oder Käufers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich angenommen wurden. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Unsere Angebote sind vom Angebotsdatum 30 Tage gültig, soweit nicht im Einzelfall eine längere
Bindungsfrist vereinbart wurde. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte als
Erfüllungsgehilfen heranzuziehen.
An den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen usw.) behalten wir uns Eigentum und urheberrechtliche Nutzungsrechte vor. Auf Verlangen von uns sind sie zurückzugeben. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in den bei Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur Annäherungswerte und keine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, technische Änderungen behalten wir uns vor.

3. Preise

Alle Preise gelten ab Werk, ohne Mehrwertsteuer, Zölle, Verpackungs- und Transportkosten.
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im
vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer
Preisänderung berechtigt. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter 2% Skontoabzug zahlbar, innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist Ratenzahlung vereinbart, wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit 2 Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart werden und nur, wenn der Käufer nicht bezüglich anderer Aufträge in Zahlungsverzug ist. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Repräsentanten oder Angestellte von Zorn Metallbau GmbH sind nicht befugt Zahlungen entgegen zu nehmen.
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug , ohne dass es einer
Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszins, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanpruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
Wir behalten uns vor, bei Neukunden oder Kunden mit nicht eindeutiger sicherer Finanzstruktur Barzahlungen oder Bankgarantien zu verlangen. Zorn Metallbau GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit und in Abhängigkeit der Risikostruktur das Kreditlimit und die Zahlungsbedingungen für jeden Kunden individuell zu ändern.

5. Lieferungen

Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, direkt ab Werk, entweder direkt zum Kunden oder auf Wunsch kann die Ware auch direkt im Werk abgeholt werden beziehungsweise ein Spediteur kundenseitig mit der Abholung beauftragt werden, unter der Voraussetzung, dass Zorn Metallbau GmbH schriftlich über die Abholung rechtzeitig vorher informiert wurde.
Wir sind immer bemüht, die von uns genannten und sorgfältig berechneten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine bindende Zusicherung abgeben. Dem Käufer steht bei der Lieferung kein Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatzansprüche bei eventuellen Verzögerungen geltend zu machen. Teillieferungen sind zulässig.

6. Veränderungen oder Stornierungen von Aufträgen

Wenn der Kunde nach Auftragserteilung das Produkt verändern oder modifizieren möchte, behält sich Zorn Metallbau GmbH das Recht vor, Preise und Lieferzeiten entsprechend anzupassen. Bei nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Käufers verlängern sich die Termine und Fristen für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen angemessen. Soweit aufgrund von höherer Gewalt die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien ruhen, verlängern sich die oben genannten Fristen entsprechend. Als Fälle höherer Gewalt, gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände.

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund zustehenden Forderungen vor, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder aus der Geschäftsverbindung entstehen werden.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln soweit auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden
Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer hiermit als Sicherheit im voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner an uns alle Ansprüche ab,
die im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Soweit die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, sind die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung an uns
berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Eingezogene Beträge hat der Kunde sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu
unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der
Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrage erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich
Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Güten, Maße und Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw.
Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder WerksPrüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben. Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig wie Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Gewichte bestimmen sich –soweit nichts anderes vereinbart- nach deutschen Werkstoffnormen. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig. Können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte); sie finden in allen Fällen Anwendung, in denen üblicherweise nach Handelsgewicht berechnet wird. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren verbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

9. Formen, Werkzeuge, Schutzrechte

Material und Werkzeuge, die im Auftrag des Käufers von uns oder über uns bei Dritten angefertigt werden, verbleiben in Anbetracht unserer eigenen Leistungen unser ausschließliches Eigentum, auch wenn der Käufer einen Kostenanteil bezahlt hat. Wir sorgen für eine sachgemäße Aufbewahrung der Werkzeuge. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Abruf keine weitere Bestellung für entsprechende Profile eingeht. Es steht uns dann frei, die Werkzeuge zu ändern oder zu verschrotten. Fertigen wir nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

10. Abnahmen und Prüfbescheinigungen

Abnahmen und Besichtigungen erfolgen nur, wenn sie in den entsprechenden Werkstoffnormen vorgeschrieben sind und von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurden. Sind Abnahmen zwingend vorgeschrieben, werden mangels anderer Vereinbarung die Abnahmeprüfungen an der Lieferung durch das Herstellerwerk durchgeführt; wir liefern dann lediglich ein Werkabnahmezeugnis. Die Abnahme kann nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir
berechtigt die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufer zu lagern und ihm zu berechnen.

11. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung

Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Die verauslagten Versandkosten können wir dem Käufer effektiv oder pauschal in Rechnung stellen
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir
berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einen anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen des Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Waren bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandaufnahme der zuständigen Stellen zu
veranlassen sowie die Schäden gem. §438 HGB dem Transportführer schriftlich anzuzeigen. Eine Kopie der Schadensanzeige ist unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir
verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf
Kosten des Käufers. Sie werden in unserem Werk zurückgenommen. Bei einer Rückgabe in einwandfreiem Zustand innerhalb von 10 Tagen erstatten wir für Transportbehälter den vollen Betrag, für Transportkisten 2/3 des
Bestellwertes. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

12. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen, Annahmeverzug

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellen bei Abrufaufträgen Über- und Unterlieferungen um 10% keine Über- bzw. Unterschreitung der Vertragsmenge dar.
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
Wird vom Käufer keine Überschreitung der Vertragsmenge zugestanden, darf die Liefermenge die Vertragsmenge um höchstens 20% unterschreiten.
Gerät der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzten und nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen. Wir sind dann auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Entschädigung in Höhe von 25% des Kaufpreises der vergeblich angelieferten Ware zu verlangen, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung des Käufers gem. §649 BGB oder bei einer vom Käufer gem. § 645 BGB zu vertretenden Beeinträchtigung des Werkes.
Dem Käufer steht der Nachweis offen, es sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden.
Im Falle des Verzuges mit einzelnen Abrufmengen sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil der Abrufvereinbarung zurückzutreten, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und die für den bereits gelieferten Teil gewährte Abschlussvergünstigung zu widerrufen.

13. Gewährleistung / Garantie

Zorn Metallbau GmbH garantiert, dass alle seine Produkte fehlerfrei sind und unter normalen
Einsatzbedingungen gewährt die Zorn Metallbau GmbH eine Gewährleistungszeit von einem Jahr (bzw. 4000 Betriebsstunden – je nach dem was zuerst eintrifft), gültig ab dem Anlieferungsdatum. Bei nichtinstallation eines Betriebsstundenzähler beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Soweit die Waren über von Zorn Metallbau GmbH lizenzierte Händler ausgeliefert werden, beginnt die Garantiefrist mit dem Datum der Rückbestätigung der Inbetriebnahme. Die „Rückbestätigung der Inbetriebnahme“ ist vom Käufer oder vom jeweiligen lizenzierten Händler unterzeichnet unter Datumsangabe der Inbetriebnahme an die Zorn Metallbau GmbH, Simoniusstraße 25, 88239 Wangen zu senden. Bei einem überschreiten von 6 Monaten nach Einbau, ohne „Rückbestätigung der Inbetriebnahme“, wird das Einbaudatum als Beginn der Gewährleistungsfrist angesetzt. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die auf unsachgemäßer Behandlung, Bedienungsfehler oder auch mechanischen, chemischen, elektrochemischen oder physikalischen Einflüssen beruhen.
Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Unsere Leistungen im Gewährleistungsfall beschränken sich auf den Ersatz oder die Reparatur der
mangelhaften Produkte nach unserem Ermessen. Diese Leistungen beschränken sich auf mangelhafte Produkte die uns innerhalb der Garantiezeit frei Haus erreichen – und von Zorn Metallbau GmbH als mangelhaftes Produkt anerkannt werden. Die Gewährleistung gilt nicht für reparierte oder veränderte Geräte. Auf von der Zorn Metallbau GmbH reparierte bzw. gewartete Anlagen übernimmt die Zorn Metallbau GmbH eine 6 monatige Gewährleistungsfrist (bzw. drei Monate beim Betrieb ohne Betriebsstundenzähler). Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Die ausgeführten Gewährleistungen der Zorn Metallbau GmbH verlängern nicht die Gewährleistungszeiten der einzelnen Produkte.
Alternativ:
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von uns. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall,
insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Waren an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertraglichen Gebrauch.
Kunden können alle Garantieleistungen nur einfordern, wenn alle Zahlungen komplett und ohne Verzögerungen geleistet wurden.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren ausgeschlossen, Ist dem Käufer ein Mangel infolge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfungszwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt auch für mögliche Rissbildungen bei Profillierungen, bei denen auf Wunsch des üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Käufers die Biegeradien außerhalb der von uns gelieferten DIN-Normen liegen
Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt 13 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des
Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

14. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher und außergerichtlicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn uns, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, soweit in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Waren bzw. Rückbestätigung der Inbetriebnahme (vgl. Punkt 13 Absatz 1 der Allgemeinen Liefer- und
Geschäftsbedingungen). Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsanspüchen nach §§ 478 und 479 BGB.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Werk in Wangen im Allgäu.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichtes Recht insbesondere des BGB und HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11.
April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. Sollte infolge
Änderungen der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.